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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§1 Geltungsbereich

 

(1) Die Talentrecruiters Personalberatung GmbH (im Folgenden: Talentrecruiters) erbringt ihre Leistungen zur Vermittlung von Personal für ein suchendes Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber) ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen im Bereich der Personalvermittlung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die die Talentrecruiters nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Talentrecruiters gelten auch dann, wenn die Talentrecruiters ihre Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringt.

 

§ 2 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

(1) Die Talentrecruiters behält sich einseitige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zukunft vor. Diese werden Vertragsbestandteil,

  • wenn die Talentrecruiters dem Auftraggeber die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitteilt und

  • der Auftraggeber der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht und

  • die Talentrecruiters auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Mitteilung hinweist.

(2) Änderungen im Sinne des Absatz 1 können auch per E-Mail an eine zur Korrespondenz mit der Talentrecruiters genutzte E-Mail-Adresse des Auftraggebers mitgeteilt werden.

 

§ 3 Leistungen

 

Talentrecruiters übernimmt für den Auftraggeber die Vermittlung von Personal auf Erfolgsbasis von der Bedarfsanalyse bis zum Vertragsabschluss.
 

Talentrecruiters legt hierbei besonderen Wert auf die persönliche Betreuung und individuelle Bearbeitung der Aufträge. Die fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Kandidaten sowie deren Bedürfnisse und Präferenzen werden sorgfältig geprüft.

 

Dabei entstehen für den Auftraggeber nur dann Kosten, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem von Talentrecruiters vorgestellten Kandidaten zustande kommt.
 

Talentrecruiters verpflichtet sich zur Beachtung der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes.

 

§ 4 Honorarsatz

 

(1) Nur im Vermittlungsfall entsteht für Talentrecruiters ein Honoraranspruch. Ein Vermittlungsfall liegt vor, wenn nach der Präsentation des Kandidatenprofils ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber zustande kommt.

 

Nur im Vermittlungsfall gilt ein Honorarsatz von 30 %; das Mindesthonorar von Talentrecruiters beträgt im Vermittlungsfall 10.000, - Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Basis für die Honorarabrechnung ist das erste Bruttojahreseinkommen des vermittelten Kandidaten inklusive variabler Gehaltsanteile bei 100 % Zielerreichung sowie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Provisonen und sonstige Zulagen.

 

Wird ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, wird dieses mit einem Wert von 10.000, - Euro berücksichtigt.

 

(2) Sollte ein Kandidat für eine andere als die ursprünglich mitgeteilte Position eingestellt oder anderweitig eingesetzt werden, erwirbt Talentrecruiters ebenfalls einen Honoraranspruch entsprechend den vorgenannten Grundsätzen.

 

Gleiches gilt für den Fall, dass der von Talentrecruiters vorgestellte Kandidat in verbundenen Unternehmen des Auftraggebers (§ 15 ff. AktG) – z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte, und zwar unerheblich davon, ob der vorgestellte Kandidat für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggf. auch andere Position eingestellt wird.

 

(3) Im Falle einer Auftragserteilung an einen freien Mitarbeiter beträgt die Provision 10 % des Nettoauftragsvolumens zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

 

(4) Die Provision wird in vorgenannter Höhe fällig mit Abschluss des Vertrags zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem seitens der Talentrecruiters präsentierten Kandidaten. Wird der Vertrag binnen acht Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit aufgrund eines in der vermittelten Person liegenden Grundes beendet und wird die Talentrecruiters hiervon unverzüglich und umfassend informiert, so erhält der Auftraggeber für jede volle Woche während des achtwöchigen Zeitraums, in der die vermittelte Person nicht gearbeitet hat, 12,5 % des Provisionsbetrags zurückerstattet abzüglich 5.000 Euro Bearbeitungsgebühr. Wird die Arbeit gar nicht erst aufgenommen, so ist an Stelle der Provision eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5.000, - an die Talentrecruiters zu zahlen.

 

(5) Die Provision bzw. Bearbeitungsgebühr ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung der Talentrecruiters. Nach Ablauf dieses Zeitraums gerät der AG gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Während des Verzuges ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

 

(6) Der Honoraranspruch entsteht auch bei Abschluss eines befristeten oder eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in voller Höhe.

 

(7) Lehnt der Auftraggeber einen präsentierten Kandidaten zunächst ab oder entscheidet sich ein Kandidat zunächst gegen den Vertragsschluss mit dem Auftraggeber, kommt dann aber innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss dieses Vermittlungsvertrags dennoch ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten zustande, so entsteht ebenfalls ein Provisionsanspruch nach Maßgabe dieses Paragraphen.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

 

Der Honoraranspruch wird von Talentrecruiters mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Kandidaten in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar.

 

Anfallende Reisekosten der Bewerber zu Vorstellungsgesprächen werden vom Auftraggeber übernommen und nicht über Talentrecruiters abgerechnet.

§ 6 Angaben über die Kandidaten; Haftung

 

(1) Seitens der Talentrecruiters über die Kandidaten gemachten Angaben (insbesondere zu Fähigkeiten und Qualifikationen) beruhen auf Auskünften dieser Personen. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann die Talentrecruiters daher nicht übernehmen. Es obliegt dem Auftraggeber, abschließend zu prüfen, ob der Kandidat über die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und den gesundheitlichen und charakterlichen Anforderungen gerecht wird. Bei der Vermittlung ausländischer Kandidaten obliegt es dem Auftraggeber im Falle der Erforderlichkeit auf seine Kosten eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.

(2) Die Haftung der Talentrecruiters und ihrer Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese und alle weiteren Haftungsbeschränkungen im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jedoch nicht bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die Talentrecruiters oder deren Erfüllungshilfen oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Talentrecruiters oder deren Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Anzeigepflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber hat der Talentrecruiters binnen 8 Tagen nach der Präsentation schriftlich mitzuteilen und entsprechend nachzuweisen, sofern ihm ein Kandidat bereits bekannt ist. Geschieht dies nicht binnen dieser Frist, so bleibt es bei den Zahlungsverpflichtungen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

(2) Der Auftraggeber wird der Talentrecruiters unverzüglich mitteilen, wenn er sich für einen Kandidaten entschieden hat. Der Auftraggeber hat die Talentrecruiters unverzüglich nach Vertragsschluss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten und durch Vorlage des abgeschlossenen Arbeits- bzw. Projektvertrags zu belegen.

 

§ 8 Geheimhaltung; Unterlagen

 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vermittlungsauftrags in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Zudem ist er verpflichtet, sämtliche übermittelte personenbezogene Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der DSGVO sowie des BDSG, zu verarbeiten. Er verpflichtet sich insbesondere, für die personenbezogenen Daten, ggf. auch sensible Daten, unter Berücksichtigung des Stand der Technik mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ein der Datenverarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Sämtliche seitens der Talentrecruiters zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben in deren Eigentum und sind bei Nichteinstellung des Kandidaten unverzüglich herauszugeben. Das Erstellen von Kopien ist ebenfalls unzulässig.

 

(2) Gibt der Auftraggeber dennoch Informationen über Bewerber an Dritte weiter und schließt daraufhin der Dritte mit dem von der Talentrecruiters vorgeschlagenen Kandidaten einen Arbeits- oder Projektvertrag, so schuldet der Auftraggeber die Provision, wie wenn er den Vertrag mit dem Kandidaten selber geschlossen hätte.

(3) Im Falle des bloßen Verstoßes gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von € 5.000, - je Verstoß unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

 

§ 9 Abwerbeklausel von The Digital Workforce Group Mitarbeitern

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von The Digital Workforce Group abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beauftragen, auch nicht über etwaige Konzernunternehmen bzw. Kooperationspartner des Auftraggebers, es sei denn, der Mitarbeiter selbst sollte sich initial und aktiv aufgrund einer spezifischen Stellenausschreibung auf diese bewerben. In jedem Fall eines Verstoßes gegen diese Abwerbeklausel durch den Auftraggeber kann Talentrecruiters eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000, - Euro geltend machen. Zusätzlich zur Zahlung der Vertragsstrafe ist der Auftraggeber zur Zahlung eines pauschalen Honorars in Höhe von 10.000, - Euro verpflichtet.

 

§ 10 Höhere Gewalt

 

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Talentrecruiters liegende und von Talentrecruiters nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden Talentrecruiters für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

 

§ 11 Sonstiges

 

(1) Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vermittlungsauftrags zulässig.

 

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Von diesem Schriftformerfordernis ausgenommen ist eine Änderung nach Maßgabe des § 2.

 

(3) Alle genannten Beträge verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

(4) Zwischen den Vertragsparteien ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

 

(5) Erfüllungsort ist Frankfurt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.

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